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Sind Rabatte für Junge gesetzeswidrig?

Das allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) ist seit gut einem Jahr in Kraft. In § 1 des AGG heißt es: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen”. Soweit so klar.

Obwohl die Riester-Rente vom Gesetztgeber bereits mit einem Einheitstarif für Männlein und Weiblein versehen worden ist, kann daraus wohl keine weitere Vereinheitlichung in anderen Sparten abgeleitet werden. Denn das AGG lässt - zwar nur in engen Grenzen - Ausnahmen vom Diskriminierungs-Verbot für Versicherungen zu. Grundlage müssen nach § 20 Absatz 2 AGG statistische Grundlagen und versicherungsmathematische Methoden zur Bewertung des Risikos sein. Die gibt es in der Krankenversicherung oder hinsichtlich der Lebenserwartung bei der Rentenversicherung in jedem Fall.

Anders mag es mit Rabatten und Sondertarifen,z.B. für Jüngere oder Berufseinsteiger aus. Die beruhen mit Sicherheit nicht immer auf statistischen Methoden, sondern auf der Idee, so Kunden zu gewinnen. Da hilft beim Beispiel Sondertarif für junge Leute nur der Bezug auf die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 desselben Paragrafen. Demzufolge kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn sie mit besonderen Vorteilen verbunden ist „und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt“. Und dieses Interesse hätten weder die begünstigten jungen Kunden noch die anderen, denn es müsse jedem klar dass der Versicherer eher ganz auf den Rabatt verzichtet anstatt ihn auf alle Kunden auszuweiten.


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