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VVG-Reform, Teil 4: Wegfall der Unteilbarkeit der Prämie

Bisher galt der Grundsatz der “Unteilbarkeit der Prämie.” Übersetzt für Versicherungslaien und Nicht-Juristen bedeutet dies: Nach bisherigem Recht schuldet der Versicherungsnehmer die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Vertrags nicht zum Ende der Versicherungsperiode, sondern im Laufe des Versicherungsjahres beendet wird.

Praktisch war das mal wieder eine Schlechterstellung des Kunden gegenüber den Versicherern, denn die haben trotzdem Geld bekommen auch wenn sie kein Risiko mehr zu tragen hatten. Künftig muss die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung gezahlt werden. Ein Fortschritt für die Kunden.


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