VVG-Reform, Teil 5: Stille Reserven und RückkaufswerteDer Gesetzgeber hat nun festgelegt wie die Versicherungsnehmer zukünftig an den stillen Reserven der der Versicherer zu beteiligen sind. Wie das dann praktisch funktioniert, wird die Praxis zeigen. Ebenso hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer nun ein höherer Rückkaufswert zusteht. Beide Maßnahmen machen auf den ersten Blick Sinn, andererseits ist es halt doch nicht ganz so einfach. Sowohl die zeitnahe Beteiligung an den Stillen Reserven als auch der Ausweis höherer Rückkaufswerte bedeuten für den Versicherer weniger Flexibilität und für den Kunden eine höhere Sicherheit. Beides kostet Geld - zu Lasten der Rendite. Und dieses weniger an Rendite fehlt dann gerade bei einem langfristigen Anlagehorizont wie in der Altersvorsorge vielleicht am Ende - und zwar den Kunden. Fortsetzung folgt. |
VVG-Reform, Teil 4: Wegfall der Unteilbarkeit der PrämieBisher galt der Grundsatz der “Unteilbarkeit der Prämie.” Übersetzt für Versicherungslaien und Nicht-Juristen bedeutet dies: Nach bisherigem Recht schuldet der Versicherungsnehmer die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Vertrags nicht zum Ende der Versicherungsperiode, sondern im Laufe des Versicherungsjahres beendet wird. Praktisch war das mal wieder eine Schlechterstellung des Kunden gegenüber den Versicherern, denn die haben trotzdem Geld bekommen auch wenn sie kein Risiko mehr zu tragen hatten. Künftig muss die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung gezahlt werden. Ein Fortschritt für die Kunden. |
VVG Reform, Teil 3: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und Schluss mit Alles-oder NixDer Versicherungsnehmer muss zukünftig nur gefahrenerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat angeben. D.h. dass alle gefahrerheblichen Umstände, nach denen nicht explizit gefragt wurde, dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil ausgelegt werden können. Zudem gibt es keine Nachmeldefristen mehr, es sei denn, der Versicherer fragt explizit vor Policierung danach. Ob die Versicherungs-anträge dadurch kürzer werden? Eher nicht. Auch soll es bei Verstößen des Versicherten gegen sein vertraglichen Pflichten zukünftig fairer zugehen. Galt seither: bei grob fahrlässigen Verstößen entweder volle Leistung oder überhaupt keine Ersatzpflicht (Alles-oder-nichts eben). Zukünftig soll es eine Abwägung geben, wie schwer das Verschulden des Versicherungsnehmers im Moment wirklich ist und um wie viel die Leistungen eventuell gekürzt werden. Bei Vorsatz des Versicherten gilt nach wie vor volle Leistungsfreiheit des Versicherers. Fortsetzung folgt. |
VVG-Reform, die Serie Teil 2: Wegfall des PolicenmodellsWussten Sie, dass bisher bei Abschluss eines Versicherungsvertrages das sogenannte Policenmodell zur Anwendnung kam.Nein? Macht nix. Auch wenn es bald weg fällt, hier noch die Erläuterung: Erst mit Aushändigung der Police erhält der Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen (das ganze Kleingedruckte) zugestellt.Das ändert sich nun nach dem Willen des Gesetzgebers. Stattdessen müssen dem Versicherungsnehmer gemäß VVG-Reform rechtzeitig vor Antragsstellung alle relevanten Vertragsunterlagen vorliegen. Damit soll er genug Zeit zur Prüfung haben.Soweit so gut. Nun beginnt wieder die Auslegung. Was alle relevanten Unterlagen sind, lässt sich wahrscheinlich noch einigermaßen sinnig und eindeutig - ggf. durch eine Auflistung - definieren. Richtig interessant wird es bei der Frage was “rechtzeitig vor der Antragstellung” ist? Fünf Minuten, eine Stunde oder einen Tag, damit man drüber schlafen kann? Wenn man sich die reine Lesezeit der einschlägigen Versicherungsbedingungen anschaut, dann reden wir eher über Stunden, denn Minuten. Aber wollen die geneigten Kunden das alles Lesen? Es bleibt spannend. Fortsetzung folgt.
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VVG-Reform, die Serie. Teil 1: Was bisher geschah…Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahr 1908. Es wird im kommenden Jahr also 100 (in worten: hundert) Jahre alt! Zeit für eine Reform. Denn moderner Verbraucherschutz sieht zu Beginn des 21. Jahrhunderts sicherlich anders aus als im Jahre des Herrn 1908. Deshalb arbeitet der Gesetzgeber im Moment an einer umfassenden Reform. Was bisher geschah. Am 22. Mai 2007 trat die EU-Vermittlerrichtlinie in Kraft. Hier geht es vor allem um erweitere Informations- und Dokumentationspflichten. So muss Ihnen ein Vermittler sagen, ob er nur für einen Versicherungskonzern arbeitet oder -z.B. als Versicherungsmakler-mehrere Pfeile im Köcher hat (Kundeninformationen), muss das Beratungsgespräch in einem Protokoll zusammenfassen und endlich ist auch ein sogenannter „Sachkundenachweis“ zu erbringen, das heißt es gibt gewisse Ausbildungsstandards. Ob ein Vermittler die erfüllt, können Sie zum Beispiel in einem Register im Internet nachlesen (Vermittlerregister). Alles in allem sind das sehr sinnvolle Maßnahmen, die es Ihnen als Verbraucher ermöglichen, die Qualität eines Vermittlers besser einzuschätzen. Und das ist gut so. Damit ist der Anfang gemacht, aber das ist noch nicht das Ende der Reformfahnenstange. Was bis Januar 2008 sonst noch passieren wird? Fortsetzung folgt.
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